Satzung

der

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Vereinigung zur Förderung der Schülerinnen und Schüler der Hupfeldschule“ mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister beim örtlichen Amtsgericht.

 

(2) Sitz des Vereins ist Kassel/Hessen.

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste beginnt mit der Gründung und endet dementsprechend am 31.12.1993.

 

 

§2 Zweck des Vereins

 

(1) Zweck des Vereins ist es, mit Hilfe von freiwilligen Spenden und durch Beschaffung von Sachspenden den Schülerinnen und Schüler der Hupfeldschule eine zeitgemäße Lern- und Lebensumwelt zu schaffen, die ihnen:

  • mannigfache Primärerfahrungen durch handlungsorientiertes Lernen in einer stark medialen Umwelt ermöglicht,
  • vielfältige Beziehungen sozialer Art bietet und somit soziales Lernen (unter ganz bewusster Einbeziehung der ausländischen Schulkameradinnen und -kameraden)
  • bewirkt in einer Zeit zunehmender Vereinsamung und
  •  hilft, sich in der Zeit hoher Umweltbedrohungen für Umwelt zu sensibilisieren mit dem Ziel eines schonenderen Umgangs mit ihr.

 

(2) Als Ziel ist angestrebt, in der Hupfeldschule evtl. mit Förderung der Stadt ein Betreuungsangebot aufzubauen, d.h. feste Öffnungszeiten in der Grundschule mit qualifizierter Betreuung einzurichten.

 

(3) Der Verein ist weltanschaulich, konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden.

 

 

§3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Schülerinnen und Schüler der Hupfeldschule in Bildung und Erziehung. Das Satzungswerk wird insbesondere durch §2(1) realisiert.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.

 

(4) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.3 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.

 

(5) Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§4 Mittel des Vereins

 

(1) Die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Mittel fließen dem Verein zu durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Geld- und Sachspenden
  • öffentliche Zuschüsse
  • Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
  • jegliche Zuwendung sonstiger Art.

 

(2) Es wird ein Geldbetrag erhoben, der für natürliche Personen und für öffentliche und privatrechtliche Einrichtungen/juristische Personen unterschiedlich sind.

 

(3) Sind von einem Elternpaar eines Kindes beide Elternteile jeweils Mitglied, so sind sie beitragsmäßig als ein Mitglied zu behandeln, haben zusammen also nur einen Betrag zu entrichten.

 

 

§5 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich seine Ziele (vgl. §2) zu eigen machen.

 

(2) Der Eintritt in den Verein vollzieht sich mittels eines schriftlichen Aufnahmeantrages, über welchen der Vorstand zu entscheiden hat.

 

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder haben das von ihnen als Pflicht zu betrachtende Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, in denen sie Anträge stellen und das Stimmrecht ausüben können.

 

(2) Die Mitglieder haben die Satzung zu beachten und das Eigentum des Vereins pfleglich und sorgsam zu behandeln.

 

(3) Die Mitglieder sind gehalten, über den Vereinsrahmen im täglichen Leben für die Belange der Grundschüler/innen aufzuklären und werbend einzutreten.

 

 

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Tod
  • durch Austritt, der jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist, bis spätestens zum 1. September desselben dem Vorstand schriftlich zu erklären ist;
  • bei Ausscheiden des Kindes aus der Hupfeldschule, sofern kein Geschwisterkind nachfolgt, oder das Verbleiben im Verein schriftlich beantragt wird;
  • durch Ausschluss seitens des Vorstandes:
    a) wegen unehrenhafter Handlungen, bei Verstoß gegen die Satzungen sowie wegen vereinsschädigendem Verhalten;
    b) wenn Mitgliederbeiträge für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ergangener Mahnung erfolgt;

 

(2) Der Ausschluss bedarf einer einfachen Abstimmungsmehrheit der Mitglieder des Vorstandes. Das Mitglied muss indes zuvor über den beabsichtigten Ausschluss und Grundangabe vom Vorstand schriftlich unterrichtet werden und hat das Recht, sich innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung über den Ausschluss zu rechtfertigen. Wird der Ausschluss trotz fristgerecht erfolgter Rechtfertigung beschlossen, so ist Einspruch gegen den Ausschluss an die Mitgliederversammlung möglich.

 

(3) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche an denselben.

 

 

§8 Organe das Vereins

 

(1) Die Organe des Vereins sind

  • Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

(2) Der Vorstand besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Schatzmeister/in

 

(3) Die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder sollen nach Möglichkeit Erziehungsberechtigte von Schülern/innen der Hupfeldschule sein.

 

(4) Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten.

 

(5) Zusätzliches Organ des Vereins ist der Beirat. Der Beirat besteht aus mindestens 1 und höchstens 3 Person/en, die/der zugleich Mitglied des Vereins sind.

 

 

§8 a Funktion und Rechte des Beirats

 

(1) Aufgabe des Beirats ist die Unterstützung des Vorstands.

 

(2) Die Mitglieder des Beirats sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Die Beiräte haben kein Stimmrecht, der Vorstand ist jedoch verpflichtet, vor einer Beschlussfassung die anwesenden Beiräte zu hören und möglichst eine Übereinstimmung zu erzielen.

 

(3) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben oder Aufgabengebiete an Beiräte zur Erledigung durch Beschluss übertragen. Daraus folgt kein Recht zur Vertretung des Vereins im Rechtsinne gegenüber Dritten, sofern nicht dafür ausdrücklich eine Vollmacht erteilt wird.

 

(4) Beiräte werden durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands jeweils auf 2 Jahre ernannt. Die Ernennung von Beiräten ist nicht Pflicht.

 

 

§9 Mitgliederversammlung

 

(1) Alljährlich findet im dritten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angaben der Tagesordnung schriftlich zwei Wochen zuvor eingeladen werden. Anträge zur Tagesordnung von Seiten der Mitglieder müssen vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.

           

(2) Der Mitgliederversammlung obliegen

  • Entgegennahmen des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer/innen
  • Entlastung des gesamten Vorstandes
  • Wahl des neuen Vorstandes:

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Wiederwahl ist zulässig. Wenn sich kein Widerspruch erhebt, wird bei nur einem Wahlvorschlag offen abgestimmt. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

  • Wahl von zwei Kassenprüfern:

Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

  • Jede Änderung der Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Auflösung des Vereins, wozu eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich ist.
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.

 

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangen.

 

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit, soweit nicht Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins Gegenstand der Beschlussfassung sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen sind grundsätzlich offen.

 

(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

(6) Die Niederschrift einer Mitgliederversammlung wird von 2 bei der jeweiligen Mitgliederversammlung bestimmten Mitgliedern nachträglich genehmigt. Die Genehmigung erfolgt durch Unterschrift auf dem Originalprotokoll. Niederschriften sind aufzubewahren. Sie sind einem Mitglied auf Verlangen bis 3 Jahre nach dem Termin der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen.

 

 

§10 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat rechtzeitig für die Stellvertretung zu sorgen, wenn ein Vorstandsmitglied an der Ausübung seines Amtes verhindert sein sollte.

 

(2) Der Vorstand ist bei Bedarf durch den/die Vorsitzende/n - im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch seinen/ihre Stellvertreter/in – einzuberufen.

 

(3) Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.

 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt

 

(5) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsmitgliedes den Ausschlag, das die Vorstandssitzung leitet.

 

(6) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

(7) Die Niederschriften sind aufzubewahren und bei der nächsten Sitzung des Vorstandes zur Genehmigung vorzulegen. Einwendungen gegen das Protokoll sind aufzunehmen.

 

(8) Einsicht in die Protokolle steht jedem Mitglied des Vereins zu.

 

(9) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

 

 

§11 Eigentum des Vereins

 

(1) Anschaffungen aus den Mitteln des Vereins bleiben Eigentum des Vereins.

 

(2) Sie müssen als solches mittels einheitlicher Bezeichnung kenntlich gemacht werden und in einem Inventarverzeichnis aufgeführt werden.

 

(3) Sie dürfen nur mit der ausdrücklichen Auflage zur Verfügung gestellt werden, dass die Gegenstände ausschließlich zu einem der in § 2 dargestellten Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Hessen e.V. oder an eine seiner Mitgliedsorganisationen mit der Maßgabe, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.

 

 

 

Erstellt Kassel, den 13.10.1999

Änderung Kassel, den 30.10.2007

Änderung Kassel, den 05.11.2009

Druckversion | Sitemap
© Vereinigung zur Förderung der Schülerinnen und Schüler der Hupfeldschule e.V.